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Der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland regelt mit dem „Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG) die Vergütung für die Einspeisung von Strom aus Solarenergie in das Stromnetz. Der Gesetzgeber will so den Einsatz von erneuerbaren Energien fördern und legt den Einspeisepreis für die nächsten 20 Jahre fest.
Da der Preis für Solarstrom höher ist als der Preis für den Bezug von Strom, wird Solarstrom in den meisten Fällen vollständig ins Netz eingespeist. Daher benötigen Besitzer von PV-Anlagen zwei Zähler, einen für den eingespeisten Solarstrom und einen für den entnommenen Netzstrom.
Netzbetreiber sind durch das EEG verpflichtet, Solarstrom abzunehmen und dafür vorgeschriebene Mindestpreise zu zahlen (aktuelle Tabelle). Wichtiger Ausgangspunkt der Berechnung ist das Jahr der Inbetriebnahme. Für dieses Jahr und weitere 20 Jahre werden die Preise festgelegt. Die Vergütungssätze variieren nach Art und Größe der Anlage.
Für Anlagen auf Gebäudedächern wird bei Einspeisung in das öffentliche Stromnetz eine Vergütung in folgender Höhe gezahlt:
Jahr der Inbetriebnahme | bis 30 kW (Ct./kW) | ab 30 kW (Ct./kW) | ab 100 kW (Ct./kW) | ab 1000 kW (Ct./kW) |
2009 | 43,01 | 40,91 | 39,58 | 33 |
2010 | 39,12 | 37,23 | 35,23 | 29,37 |
2011 | 28,74 | 37,33 | 25,86 | 21,56 |
Auch der selbst erzeugte und selbst genutzte PV-Strom muss seit dem 1. Januar 2009 von den Netzbetreibern vergütet werden. Die Sätze liegen bei 25,01 ct/kWh für 2009 installierte Kleinanlagen und bei 22,76 Ct./kWh für 2010 installierte Kleinanlagen.
Steigen die Preise für Haushaltsstrom aus dem Netz weiter, so ist die Nutzung von selbst erzeugtem Solarstrom eine interessante Alternative. Sie gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Nennleistung von unter 30kWp. Aber auch hier gilt: Die Regelung gilt ab dem Jahr der Installation und für weitere 20 Jahre.
Das Bundesumweltministerium hat auf seiner Internetseite weitere wichtige Informationen unter dem Titel "Fragen & Antworten zu Solarenergie" bereitgestellt.
http://erneuerbare-energien.de/inhalt/45709/4590/